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Kollateralschäden der Gesundheitsreform
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen nimmt Stellung zu den Auswirkunegen der Gesundheitsreform:
Kollateralschäden werden billigend in Kauf genommen!
Bereits jetzt ist abzusehen: Praxisgebühr und
Zuzahlungen werden zur massiven Ausgrenzung
aus der Gesundheitsversorgung führen.
Seit dem 1. Januar müssen Sozialhilfeberechtigte wie alle
anderen Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen für
ihre Gesundheit tief in die Tasche greifen. Doch die
zusätzlichen Kosten, die durch Praxisgebühr und
Zuzahlungen zu Medikamenten und medizinischen
Hilfsmittel entstehen, werden in Zukunft BezieherInnnen
von Hilfe zum Lebensunterhalt oder von Grundsicherung
im Alter sowie Menschen mit geringem Einkommen davor
abschrecken, im Bedarfsfall medizinische Leistungen in
Anspruch zu nehmen. Betroffen ist eine
Bevölkerungsgruppe, die bereits jetzt unter einem
erheblich schlechteren Gesundheitszustand zu leiden hat,
wie u.a. eine wissenschaftliche Studie der Universität
Marburg belegt, und deren Lebenserwartung einer
Untersuchung der Medizinischen Hochschule Hannover
zufolge etwa sieben Jahre kürzer ist als die ihrer
wohlhabenderen MitbürgerInnen.
Durch die im Zuge der Gesundheitsreform vorgenommene
Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung
im Sozialhilferecht müssen nunmehr auch die Kosten bei
Krankheit von den Regelsätzen bestritten werden. Bis zu
einer „Belastungsgrenze“, die auf einen Jahresbetrag in
Höhe von 71,28 € (bei chronisch Kranken in
Dauerbehandlung sind es 35,64 €) festgesetzt wurde,
müssen sich Leistungsberechtigte die medizinische
Versorgung faktisch vom Munde absparen. Trotz dieser
zusätzlichen Belastung wurden die Regelsätze in der
Sozialhilfe, die für die Sicherung des täglichen Bedarfs
zum Leben ausreichen sollen, nicht angehoben. Das führt
praktisch zu einer Senkung des Sozialhilfeniveaus bei
einem Erwachsenen um monatlich 5,95 €.
Die seit über zehn Jahren schleichende Aushöhlung des
Bedarfsdeckungsprinzips, das als ein Mindeststandard
unseres Systems der sozialen Sicherung angesehen
werden muss, wird nun mit Nachdruck fortgesetzt. Ob das
Vorgehen des Gesetzgebers jedoch mit dem
verfassungsrechtlich garantierten Sozialstaatsgebot zu
vereinbaren ist, und den gesetzlichen Anforderungen an
die Bemessung des staatlich definieren
Existenzminimums genügt, werden die zuständigen
Gerichte zu prüfen haben. Noch wird die Sicherung einer
Existenz, die der Würde des Menschen entspricht, in § 1
des Sozialhilferechts postuliert. Das Leistungsniveau kann
demzufolge nicht willkürlich durch die Kollateralschäden
des „Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung“ herabgesetzt werden.
Darüber hinaus werden kranke Sozialhilfe- bzw.
Grundsicherungsberechtigte in erhebliche
Zahlungsschwierigkeiten und Bedarfsunterdeckung
gedrängt. Da die Belastungsgrenze von 71,28 € / 35,64 €
erst einmal erreicht sein muss, bevor der Sozialhilfeträger
die Krankheitskosten übernimmt, ist es unerheblich in
welch kurzem Zeitraum diese Kosten entstehen. Für
chronisch oder akut erkrankte Betroffene bedeutet das,
entweder neben ihrer Krankheit mit einem Einkommen
auszukommen, das unterhalb des Existenzminimums
liegt, oder auf die Behandlung und notwendige
Medikamente zu verzichten. Wenn am Monatsende das
Geld knapp wird, werden diese Leistungsberechtigte
zwischen einer Mahlzeit für die Familie oder dem
Arztbesuch zu entscheiden haben. Untersuchungen
belegen es: In Schweden hat die Einführung einer
Praxisgebühr dazu geführt, dass besonders die Menschen
mit geringem Einkommen seltener zum Arzt gehen.
Zusätzliche Belastungen am Rande des
Existenzminimums führen zu einer weiteren
Verschlechterung der medizinischen Versorgungssituation
von einkommensschwachen Mitbürgerinnen, die im Zuge
der so genannten Reformpolitik der Bundesregierung
zudem von massiven Leistungskürzungen, Entrechtung
und Prekarisierung betroffen sind und künftig sein werden.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen
rät Sozialhilfe- und Grundsicherungsberechtigten, sich
gegen diese Ausgrenzung zur Wehr zu setzen.
Krankheitskosten können als einmalige Leistungen beim
zuständigen Sozialamt beantragt werden. Ein
Musterantrag dafür kann in unserer Geschäftstelle
angefordert werden. Bei der Ablehnung dieses Antrags
durch das Amt und einem erfolglosen Widerspruch führt
der Weg in die nächste Instanz: Dann müssen die
Gerichte über die Rechtmäßigkeit dieser
Sozialleistungskürzungen durch die Hintertür befinden.
Nur durch die Courage der Betroffenen können die
Schäden der Gesundheitsreform noch gemindert werden.
Frank Jäger
(BAG-SHI Geschäftsführung)
Informationen:0160-4 25 89 10
Mo bis Do:069-27 22 08 96
Der Musterantrag kann angefordert werden unter:
Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen
Moselstraße 25, 60329 Frankfurt am Main
E-mail: bagshi-frankfurt@web.de
Internet: www.BAG-SHI.de
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